02.10.2025

Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung


Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Dienstwagen während einer Privatfahrt selbst, mindern diese Kosten nicht den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt. Dies gilt auch für z.B. Fährkosten, die der Arbeitnehmer während seiner Urlaubsreise mit dem Dienstwagen gezahlt hat.
 

Hintergrund: 
Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Reglung versteuern, d. h. (bei reinen Verbrennern) mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises – zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Für Hybridelektrofahrzeuge sowie reine Elektrofahrzeuge werden geringere Beträge angesetzt (s. vorstehender Beitrag). Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen ermitteln.

Sachverhalt: 
Der Kläger war Arbeitnehmer. Er durfte im Streitjahr 2014 einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Während einer Urlaubsreise zahlte er die Kosten für eine Autofähre. Er minderte den geldwerten Vorteil, der sich nach der sog. 1 %-Regelung ergab, um die Kosten für die Fähre. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Aufwendungen nicht zu.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit ergab und der in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises für den Pkw monatlich zu bewerten ist, war nicht um die Fährkosten zu mindern. Bei den Fährkosten handelt es sich vorliegend um Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängig sind, ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Derartige Kosten müsste der Arbeitnehmer, wenn die Kosten vom Arbeitgeber getragen würden, als eigenständigen, d. h. zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern. Der sich nach der sog. 1 %-Regelung ergebende geldwerte Vorteil hätte also bezüglich der Fährkosten keine Abgeltungswirkung. Daher mindern die Fährkosten nicht den sich nach der 1 %- Regelung ergebenden geldwerten Vorteil, wenn der Arbeitnehmer diese Kosten trägt.

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