16.03.2026

Verjähren Rückforderungen bei Corona-Hilfen?


Urteil zu Corona-Hilfen: Rückforderungen verjähren erst nach dem Schlussbescheid

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden: Rückforderungen von Corona-Hilfen (z. B. Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe) verjähren erst nach dem sogenannten Schlussbescheid und nicht mit der Auszahlung. Viele Unternehmen hatten gehofft, dass alte Forderungen inzwischen verjährt sein könnten. Das Urteil vom 20. Februar 2026 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Der Fall

Ein Selbstständiger erhielt 2021 insgesamt 12.000 Euro Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus. Die Zahlungen waren nur vorläufig bewilligt und sollten später im Rahmen einer Endabrechnung endgültig geprüft werden.

Die Endabrechnung reichte der Kläger fristgerecht ein.

Im Oktober und November 2024 verlangte die Bezirksregierung Münster weitere Unterlagen, z. B.:

  • Einkommensnachweise

  • Nachweise über die Geschäftstätigkeit

  • Umsatznachweise

Der Kläger, der seit 2023 in den USA lebte, reagierte auf keine der drei Anfragen.

Daraufhin lehnte die Behörde im Januar 2025 die Förderung vollständig ab und verlangte die 12.000 Euro zurück.

Streitpunkt: Ist die Forderung schon verjährt?

Der Kläger argumentierte:

  • Die Hilfe wurde 2021 bewilligt.

  • Für Rückforderungen gilt normalerweise eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

  • Deshalb müsse der Anspruch inzwischen verjährt sein.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sah das anders.

Die Begründung:

  • Die ursprünglichen Bescheide waren nur vorläufig.

  • Erst der Schlussbescheid entscheidet endgültig über die Förderung.

  • Erst mit diesem Bescheid kann die Behörde eine Rückforderung verlangen.

Deshalb beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Schlussbescheid, nicht mit der ursprünglichen Auszahlung.

Noch ein wichtiger Punkt

Das Gericht erklärte außerdem:

Die Behörde darf einen vorläufigen Bescheid jederzeit durch einen endgültigen Schlussbescheid ersetzen. Dieses Recht der Behörde verjährt nicht, weil es sich rechtlich um ein sogenanntes Gestaltungsrecht handelt.

Kritik und offene Fragen

Das Urteil ist nicht unumstritten.

Kritiker argumentieren:

  • Die Corona-Hilfen waren ein Massenverfahren mit Millionen Fällen.

  • Behörden brauchen teilweise Jahre, um Schlussabrechnungen zu bearbeiten.

  • Unternehmen bleiben dadurch lange in Unsicherheit.

Außerdem könnte in manchen Fällen das Prinzip der Verwirkung greifen. Das bedeutet: Wenn eine Behörde sehr lange nichts unternimmt, kann sie ihr Recht möglicherweise verlieren. Diese Frage hat das Gericht im konkreten Fall aber nicht geprüft.

Wichtige Lehre aus dem Urteil

Noch wichtiger als die Verjährung ist ein anderer Punkt:

Wer auf Nachfragen der Behörde nicht reagiert, riskiert eine komplette Rückforderung.

Das Gericht bestätigte ausdrücklich:

  • Wenn Unterlagen nicht eingereicht werden, darf die Behörde die Förderung vollständig ablehnen.

  • Versäumte Nachweise können später im Gerichtsverfahren nicht einfach nachgereicht werden.

Fazit für Unternehmen und Steuerberater

  • Auf Anfragen der Bewilligungsstelle immer sofort reagieren.

  • Fristen unbedingt einhalten.

  • Probleme (z. B. Auslandsaufenthalt oder technische Probleme) frühzeitig melden.

Wenn ein Rückforderungsbescheid kommt, kann man zwar Verjährung prüfen, sollte sich aber nicht nur darauf verlassen. 

 

 

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