24.09.2026

Schenkung von Kommanditanteilen: Steuerberatungskosten ohne Vorsteuerabzug?


Werden Kommanditanteile aus privaten Gründen verschenkt, können die dabei entstehenden Steuerberatungskosten umsatzsteuerlich zu einem Problem werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine GmbH & Co. KG die Vorsteuer aus Kosten für die Unternehmensbewertung und die Erstellung einer Feststellungserklärung in einem solchen Fall nicht abziehen durfte.

 

Worum ging es?

Ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG hatte seine Beteiligungen unentgeltlich an zwei Personen übertragen. Für die Schenkungsteuer musste der Wert der übertragenen Anteile festgestellt werden.

Das Finanzamt forderte deshalb die GmbH & Co. KG zur Abgabe einer entsprechenden Feststellungserklärung auf. Die Gesellschaft beauftragte eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Unternehmensbewertung und der Erstellung der Erklärung.

Für diese Leistungen fielen rund 12.020 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer an. Die GmbH & Co. KG machte die darin enthaltene Umsatzsteuer von rund 2.284 Euro als Vorsteuer geltend.

Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug jedoch nicht an. Die Gesellschaft zog dagegen vor das Finanzgericht.

 

Warum wurde der Vorsteuerabzug versagt?

Nach Auffassung des Finanzgerichts kommt es entscheidend darauf an, warum die Beratungskosten entstanden sind.

Die Unternehmensbewertung und die Feststellungserklärung waren notwendig geworden, weil die Kommanditanteile verschenkt werden sollten. Die Schenkung erfolgte aus privaten Gründen und stand nicht mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit der GmbH & Co. KG in Zusammenhang.

Die Kosten hatten damit nach Ansicht des Gerichts keinen unmittelbaren Bezug zu den steuerpflichtigen Umsätzen der Gesellschaft.

Dass die GmbH & Co. KG aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet war, ändere daran nichts. Die gesetzliche Verpflichtung mache die Kosten nicht automatisch zu betrieblich veranlassten Aufwendungen.

 

Was ist mit allgemeinen Betriebskosten?

Auch eine Einordnung als allgemeine Unternehmensaufwendungen half der Gesellschaft nach Auffassung des Finanzgerichts nicht weiter.

Solche Kosten können grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie mit der gesamten unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen und letztlich in die Kalkulation der Ausgangsumsätze einfließen.

Bei der Schenkung der Kommanditanteile sah das Gericht diesen Zusammenhang jedoch nicht. Die Gesellschaft hätte ihre Umsätze auch ohne die Schenkung in gleicher Weise erzielen können.

Das Gericht zog deshalb beispielsweise eine Abgrenzung zu Kosten der Lohnbuchhaltung: Diese stehen trotz ihres teilweise privaten Bezugs zur Besteuerung der Arbeitnehmer in einem Zusammenhang mit deren Arbeitsleistung und damit mit der betrieblichen Tätigkeit.

 

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung macht deutlich: Bei Kosten rund um die private Übertragung von Unternehmensbeteiligungen sollte der Vorsteuerabzug besonders sorgfältig geprüft werden.

Allein der Umstand, dass eine Gesellschaft eine gesetzlich vorgeschriebene Erklärung abgeben und hierfür einen Steuerberater beauftragen muss, reicht nach der Auffassung des Finanzgerichts nicht zwingend für den Vorsteuerabzug aus.

Entscheidend kann vielmehr sein, ob die Kosten tatsächlich durch die unternehmerische Tätigkeit oder – wie im Streitfall – durch einen privaten Vorgang ausgelöst wurden.

Für Unternehmen und Gesellschafter ist daher insbesondere bei Schenkungen oder anderen unentgeltlichen Übertragungen von Beteiligungen eine frühzeitige steuerliche Prüfung sinnvoll. Es ist beispielsweise davon auszugehen, dass die Grundsätze des Urteils auch im Fall einer Unternehmensbewertung im Rahmen der Ermittlung eines Zugewinnausgleichs zur Anwendung kommen.

 

Wichtig: Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.03.2026 ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.

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