01.04.2026

Verpflegung und Unterkunft werden steuerlich höher bewertet


Sachbezugswerte 2026 wurden angepasst

Grundsätzlich: Die Sachbezugswerte legen fest, mit welchen festen Beträgen kostenlose oder vergünstigte Verpflegung und Unterkunft versteuert werden müssen, wenn Arbeitnehmer diese vom Arbeitgeber erhalten. Sie gelten einheitlich in ganz Deutschland und sind verbindlich für die Lohnabrechnung.

Rechtliche Grundlage
Die Werte basieren auf der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Auch steuerlich müssen diese amtlichen Werte angesetzt werden, sofern kein niedrigerer Marktpreis nachgewiesen wird. Sie gelten sowohl für Steuern als auch für Sozialabgaben.

 

Was ändert sich 2026?
Die Werte wurden im Vergleich zu 2025 erhöht. Grund sind gestiegene Lebenshaltungs- und Wohnkosten.
Das bedeutet:

  • Arbeitnehmer haben höhere geldwerte Vorteile zu versteuern
  • Arbeitgeber müssen höhere Beträge in der Lohnabrechnung berücksichtigen
  • Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt von 333 € auf 345 € pro Monat.
  • Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 282 € auf 285 € pro Monat (kalendertäglich: 9,50 €).
    Der Wert pro Quadratmeter steigt 2026 von 4,95 € auf 5,01 € und bei einfacher Ausstattung von 4,05 € auf 4,10€.

     

Verpflegung (Essen)
Die Werte gelten für alle Arbeitnehmer, auch für Auszubildende.

  • Bei kostenlosen Mahlzeiten wird der volle Sachbezugswert angesetzt
  • Bei vergünstigten Mahlzeiten wird nur die Differenz versteuert

Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte:

  • Frühstück (Monat/Tag): 71 €/2,37 € (2025: 69 €/2,30 €),

  • Mittagessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €),

  • Abendessen (Monat/Tag): 137 €/4,57 € (2025: 132 €/4,40 €).

  • Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit einem Wert von 11,50 € anzusetzen.

Beispiele:

  • Kostenloses Mittagessen (20 Tage):
    20 × 4,57 € = 91,40 € steuerpflichtiger Vorteil
  • Mittagessen mit Eigenanteil (3,00 €):
    4,57 € – 3,00 € = 1,57 € pro Tag
    20 × 1,57 € = 31,40 € steuerpflichtiger Vorteil

 

Fazit
Die Sachbezugswerte sorgen für klare und einheitliche Regeln. Durch die Erhöhung steigen jedoch die steuerlichen Belastungen bei Sachleistungen. Dies kann dazu führen, dass der Nettolohn des Arbeitnehmers sinkt, da der höhere „Vorteil” versteuert werden muss. Eine korrekte Dokumentation sorgt für Klarheit.

 

 

 

 

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