Richtungsweisende BFH-Entscheidung zum Nießbrauch
Wichtige Steuerfolgen beim entgeltlichen Verzicht: Auswirkungen auf Nießbrauchsregelungen
Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung des entgeltlichen Verzichts auf Nießbrauchrechte grundlegend geändert. Daraus ergeben sich wichtige Auswirkungen für bestehende und künftige Gestaltungen.
Was hat sich geändert?
Bisher galt: Wird ein Nießbrauchrecht gegen Zahlung aufgegeben, handelt es sich in der Regel um eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung.
Mit Urteil vom 10.10.2025 (Az. IX R 4/24) stellt der BFH nun klar:
Eine solche Zahlung kann steuerpflichtig sein – und zwar dann, wenn der Nießbrauchsberechtigte das Grundstück tatsächlich vermietet hat und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Wichtig:
Eine steuerliche Erfassung erfolgt auch dann, wenn der Verzicht freiwillig erfolgt – eine Zwangssituation ist nicht erforderlich.
Auswirkungen für die Praxis
Diese Rechtsprechungsänderung stellt einen echten Paradigmenwechsel dar und betrifft insbesondere bestehende Nießbrauchsregelungen, z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
Zu beachten ist insbesondere:
- Entgeltlicher Verzicht kann zu steuerpflichtigen Einkünften führen
- Unentgeltlicher Verzicht kann Schenkungsteuer auslösen
Gestaltungsmöglichkeiten
In vielen Fällen bestehen jedoch weiterhin steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Beispielsweise:
- Übertragung der Vermietertätigkeit auf den Eigentümer (Nießbrauchsverpflichteten), sodass diesem die Einkünfte zugerechnet werden
- Gezielte Nichtausübung des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Ablösung (z. B. durch Leerstand)
- Prüfung alternativer Gestaltungen, etwa familieninterne Übertragungen mit Darlehenslösungen
Unser Hinweis
Wir empfehlen, bestehende Nießbrauchsvereinbarungen zeitnah zu überprüfen und geplante Gestaltungen vor Umsetzung steuerlich zu analysieren. Die neue Rechtsprechung kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben – bietet aber zugleich auch Raum für Gestaltungsspielräume.