Homeoffice im Ausland: OECD definiert neue Grenzen für Betriebsstättenrisiken
Homeoffice als Betriebsstätte: OECD schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen
Betriebsstätte nach nationalem und internationalem Steuerrecht
Nach deutschem Steuerrecht ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 AO). Sie stellt einen organisatorisch abgrenzbaren Teil des Unternehmens dar, über den betriebliche Aktivitäten ausgeübt werden.
Eine vergleichbare Definition enthält das OECD-Musterabkommen (OECD-MA), das die Grundlage zahlreicher Doppelbesteuerungsabkommen bildet. Danach ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA).
OECD konkretisiert die Betriebsstättenbegründung durch Homeoffice
Mit der Aktualisierung des OECD-Musterabkommens und des OECD-Musterkommentars im Jahr 2025 hat die OECD ihre Ausführungen zur Frage, wann ein Homeoffice eine Betriebsstätte begründen kann, deutlich präzisiert.
Im Mittelpunkt der Neuregelung steht eine 50-%-Schwelle: Verbringt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums weniger als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit im Homeoffice, soll nach Auffassung der OECD grundsätzlich keine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers entstehen.
Auch bei Überschreiten dieser Schwelle liegt jedoch nicht automatisch eine Betriebsstätte vor. Vielmehr ist weiterhin eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Entscheidend ist insbesondere, ob das Homeoffice dem Unternehmen dauerhaft für seine Geschäftstätigkeit zur Verfügung steht und die dort ausgeübten Tätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zur unternehmerischen Wertschöpfung leisten.
Praxishinweis
Die neue OECD-Kommentierung schafft mehr Klarheit für grenzüberschreitende Homeoffice-Sachverhalte und reduziert in vielen Fällen die Unsicherheit bei der Beurteilung von Betriebsstättenrisiken. Gleichwohl ersetzt die 50-%-Schwelle keine Einzelfallprüfung. Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitenden sollten ihre Homeoffice-Modelle daher überprüfen und die steuerlichen Auswirkungen grenzüberschreitender Tätigkeiten neu bewerten.