Neue Regeln für Elektro- und Hybridelektrodienstwagen:
Die bisherigen Heimladestrom-Pauschalen fallen weg, Erstattung ab 2026 nur noch nach tatsächlichem Verbrauch.
Überlässt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrodienstwagen (auch zur privaten Nutzung) und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Kfz ganz oder zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz übernehmen. Da in einem solchen Fall das KFZ oft beim Mitarbeiter zu Hause aufgeladen wird, konnte der Auslagenersatz bislang mit den folgenden Pauschalen bemessen und steuerfrei an den Mitarbeiter ausgezahlt werden:
| Jahr 2025 | mit Auflademöglichkeit beim Arbeitgeber | ohne Auflademöglichkeit beim Arbeitgeber |
| Elektrofahrzeug | EUR 30,00 / Monat | EUR 70,00 / Monat |
| Hybridelektrofahrzeug | EUR 15,00 / Monat | EUR 35,00 / Monat |
Nach dem aktualisierten BMF-Schreiben vom 11. November 2025 entfällt nun die Möglichkeit, den Auslagenersatz auf Grundlage der vorstehenden Pauschalen an den Mitarbeiter steuerfrei auszuzahlen.
Ermittlung der Stromkosten
In jedem Fall muss der Mitarbeiter die verbrauchte Menge an Strom für das Aufladen des Dienstwagens ermitteln und anhand geeigneter stationärer oder mobiler Stromzähler (z.B. Wallbox oder fahrzeuginterner Stromzähler) belegen.
In einem zweiten Schritt ist der Strompreis für die verbrauchte Strommenge zu ermitteln. Hierfür eröffnet das BMF zwei Alternativen:
Eine Möglichkeit der Ermittlung des Strompreises besteht darin, den individuellen Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter (zzgl. eines entsprechenden Anteils an dem zu zahlenden Grundpreis) heranzuziehen. Der Vertrag ist dem Arbeitgeber als Nachweis vorzulegen. Handelt es sich um einen dynamischen Tarif, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter sein KFZ zu Hause mit eigenproduziertem Strom auflädt.
Eine zweite Möglichkeit zur Ermittlung der Stromkosten besteht darin, diese pauschal zu schätzen. Zu diesem Zweck darf in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) vom Gesamtstrompreis für private Haushalte ausgegangen werden, den das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen für das gesamte laufende Jahr bei einem Gesamtverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Dieser ist auf volle Cent abzurunden; die so ermittelte Stromkostenpauschale beträgt für das Jahr 2026 EUR 0,34 je kWh.
Hinweis: Die Verwendung der pauschalen Stromkosten entbindet jedoch nicht von der vorstehend genannten Ermittlung der Strommenge.
Praxistipp: Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.
„Das Wahlrecht zwischen Verwendung der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für ein Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.” Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung mit diesem Hinweis meint, dass das Wahlrecht je Arbeitnehmer und je Dienstverhältnis einheitlich auszuüben ist. Genauere Ausführungen dazu gibt es aber leider nicht.
Offen bleibt leider auch, über welchen Zeitraum genau der Mitarbeiter die Menge an verbrauchten Strom nachweisen muss. Denn: Pauschaler Auslagenersatz bleibt nur dann (ausnahmsweise) steuerfrei, wenn die Ausgaben regelmäßig wiederkehrend sind und der Mitarbeiter sie für einen repräsentativen Zeitraum nachweist. Dieser umfasst nach der aktuellen, aber veralteten Verwaltungsauffassung drei Monate. Welcher Zeitraum aber in diesem Kontext gemeint ist, ist fraglich. Typischerweise verbrauchen Elektro und Hybridelektrofahrzeuge in den Wintermonaten viel Strom. Sofern dieser Zeitraum als Grundlage für den Auslagenersatz herangezogen werden soll, bietet sich zur Vermeidung einer späteren Lohnsteuer-Haftung leider nur eine sogenannte Anrufungsauskunft an.