Mitarbeiterbeteiligungsprogramme: Wer darf ausgeschlossen werden?
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme können für Unternehmen ein attraktives Instrument sein, um Beschäftigte am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die daraus entstehenden Vorteile für Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei bleiben.
Doch welche Arbeitnehmer müssen tatsächlich an einem solchen Programm teilnehmen können?
Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigt. Nach Auffassung des Gerichts kann die Steuervergünstigung entfallen, wenn bestimmte Gruppen von Beschäftigten ohne ausreichenden Grund von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
Worum ging es? Ein Aktienprogramm schloss bestimmte Beschäftigte aus
Im entschiedenen Fall bot ein Unternehmen seinen Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm an. Arbeitnehmer konnten einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren und erhielten dafür zusätzliche Aktien als Bonus. Diese Bonusaktien wurden nach einer dreijährigen Sperrfrist unverfallbar.
Allerdings sahen die Teilnahmebedingungen Einschränkungen vor. Vom Programm ausgeschlossen waren unter anderem:
- Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis,
- geringfügig Beschäftigte und
- Auszubildende.
Das Unternehmen behandelte die aus dem Programm resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt jedoch zu einer anderen Einschätzung und forderte Lohnsteuer nach. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass das Beteiligungsprogramm nicht allen Arbeitnehmern offengestanden habe.
FG Düsseldorf: Ausschluss von Minijobbern und Auszubildenden ist problematisch
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt im Wesentlichen Recht.
Nach Ansicht des Gerichts setzt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG voraus, dass die Beteiligungsmöglichkeit grundsätzlich allen Arbeitnehmern offensteht.
Dabei differenzierte das Gericht zwischen den verschiedenen ausgeschlossenen Gruppen.
Der Ausschluss von Arbeitnehmern mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis sei unschädlich. Hintergrund ist, dass diese Arbeitnehmer mangels laufender Gehaltszahlung nicht in einem „gegenwärtigen Dienstverhältnis“ im Sinne der Vorschrift stehen.
Anders beurteilt das Gericht den Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden. Diese seien Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift und müssten daher grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit erhalten, an dem Beteiligungsprogramm teilzunehmen.
Gesetz verlangt grundsätzlich eine Beteiligungsmöglichkeit für alle
Das Gericht stützt seine Auffassung insbesondere auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 39 EStG.
Bereits im ursprünglichen Gesetzgebungsverfahren sei vorgesehen gewesen, die Beteiligung allen Arbeitnehmern zu ermöglichen. Damit sollte insbesondere verhindert werden, dass einzelne Beschäftigtengruppen bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen benachteiligt werden.
Dass ein Unternehmen durch die Einbeziehung weiterer Arbeitnehmergruppen einen höheren Verwaltungsaufwand hat, ließ das Gericht nicht als ausreichenden Grund für einen Ausschluss gelten.
Auch praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung des Programms rechtfertigten nach Auffassung des Senats keine andere Beurteilung.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Arbeitgeber, die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme anbieten oder deren Einführung planen, ist die Entscheidung von praktischer Bedeutung.
Teilnahmebedingungen sollten genau geprüft werden. Insbesondere ein Ausschluss von Minijobbern oder Auszubildenden kann nach der Auffassung des FG Düsseldorf dazu führen, dass die steuerliche Begünstigung des gesamten Programms gefährdet wird.
Unternehmen sollten daher bei der Gestaltung entsprechender Programme nicht allein organisatorische oder administrative Gesichtspunkte berücksichtigen. Entscheidend ist auch, ob die Voraussetzungen der steuerlichen Befreiung eingehalten werden.
Entscheidung noch nicht rechtskräftig
Das Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Juli 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Damit bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG und insbesondere die Frage der zulässigen Differenzierung zwischen Arbeitnehmergruppen beurteilen wird.
Für Unternehmen mit bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen kann es daher sinnvoll sein, die Teilnahmebedingungen bereits jetzt steuerlich überprüfen zu lassen.