20.08.2026

Lebenslange Rente bei Schenkung: BFH bestätigt Bewertungszinssatz von 5,5 %


Die Übertragung einer Immobilie innerhalb der Familie kann steuerlich komplex werden, wenn der Beschenkte im Gegenzug eine lebenslange Rente oder andere Versorgungsleistungen übernimmt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, welcher Zinssatz bei der Bewertung einer solchen Rente für die Schenkungsteuer anzuwenden ist.

Der Fall: Immobilie gegen lebenslange Rente

In dem vom BFH entschiedenen Fall erhielt eine Frau von ihrem Onkel ein Grundstück. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich, ihm lebenslang monatlich 1.000 Euro zu zahlen.

Bei der Ermittlung der Schenkungsteuer wurde der Kapitalwert der künftigen Rentenzahlungen vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen. Entscheidend war daher die Frage, wie hoch dieser Kapitalwert anzusetzen ist.

BFH: Maßgeblich sind 5,5 %

Der BFH stellte mit Urteil vom 14. Januar 2026 (Az. II R 35/23) klar: Für die steuerliche Bewertung einer lebenslangen Rente ist der gesetzlich festgelegte Zinssatz von 5,5 % nach § 14 BewG maßgeblich.

Ein im Vertrag vereinbarter niedrigerer Zinssatz kann diesen gesetzlichen Bewertungsmaßstab nicht ersetzen. Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes sah der BFH nicht.

Damit bestätigt das Gericht die gesetzlich vorgesehene typisierte Bewertung. Diese kann von der wirtschaftlichen Betrachtung im Einzelfall abweichen: Selbst wenn ein Zinssatz von 5,5 % bei einer konkreten Vereinbarung vergleichsweise hoch erscheinen mag, ist er für die steuerliche Bewertung dennoch maßgeblich.

Was bedeutet das für die Praxis?

Bei der Übertragung von Immobilien oder anderem Vermögen gegen lebenslange Leistungen sollte die steuerliche Behandlung bereits bei der Gestaltung berücksichtigt werden. Entscheidend sind nicht nur die tatsächlich vereinbarten Zahlungen. Auch die gesetzlichen Bewertungsregeln können den steuerlich relevanten Wert der Gegenleistung und damit die Höhe der Schenkungsteuer erheblich beeinflussen.

Unser Praxistipp

Werden innerhalb der Familie Grundstücke oder andere Vermögenswerte gegen Renten, Versorgungsleistungen oder sonstige Gegenleistungen übertragen, sollte die steuerliche Auswirkung vor Abschluss der Vereinbarung berechnet werden. So lässt sich frühzeitig erkennen, welche steuerlichen Folgen die geplante Gestaltung tatsächlich hat.

Fazit: Der BFH schafft mit seinem Urteil vom 14. Januar 2026 Klarheit: Bei der Bewertung lebenslänglicher Renten für Zwecke der Schenkungsteuer bleibt der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % maßgeblich.

 

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