Wenn ein fehlendes Dokument zum Steuerrisiko wird: Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Ein Autohaus verkauft ein Fahrzeug an einen Kunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Der Kaufvertrag ist geschlossen, der Käufer versichert, das Fahrzeug ins EU-Ausland zu verbringen, und alle Beteiligten gehen davon aus, dass die Lieferung steuerfrei bleibt.
Doch bei einer späteren Prüfung verlangt das Finanzamt die Gelangensbestätigung. Das Dokument fehlt. Plötzlich steht die Steuerfreiheit der Lieferung auf dem Spiel und damit eine mögliche Umsatzsteuernachzahlung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt: Eine fehlende Gelangensbestätigung führt nicht automatisch dazu, dass die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung verloren geht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Unternehmer auf Vertrauensschutz berufen.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Lieferer nachweisen kann, dass die Steuerbefreiung aufgrund unrichtiger Angaben des Abnehmers gewährt wurde und er diese Unrichtigkeit auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Sorgfaltspflichten bleiben entscheidend
Der Vertrauensschutz setzt eine sorgfältige Prüfung des Geschäftspartners voraus. Dazu gehört insbesondere die Feststellung der Identität des Abnehmers – beispielsweise durch die Prüfung des Personalausweises sowie idealerweise die Einholung eines Handelsregisterauszugs aus dem Ausland. Handelt es sich beim Käufer um einen Unternehmer, sollte außerdem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer qualifiziert überprüft werden, möglichst bei jedem einzelnen Geschäft.
Darüber hinaus muss der Lieferer alles Zumutbare unternehmen, um nachweisen zu können, dass das Fahrzeug tatsächlich in das EU-Ausland gelangt ist. Genau hier liegen in der Praxis häufig die Schwierigkeiten – insbesondere bei sogenannten Abholfällen, bei denen der Käufer das Fahrzeug selbst übernimmt. Dies war im Urteilssachverhalt der Fall.
Besonderes Risiko im grenzüberschreitenden Kfz-Handel
Gerade im internationalen Fahrzeughandel sind die Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers oft begrenzt: Häufig handelt es sich um einzelne Geschäfte mit bislang unbekannten Abnehmern, und die tatsächliche Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland lässt sich im Nachhinein nur schwer überprüfen.
Der BFH stärkt die Position der Unternehmer dennoch. Nach Auffassung des Gerichts kann insbesondere die Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, das Fahrzeug tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen, einen Vertrauenstatbestand schaffen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Unternehmer im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zumindest schriftlich zusichern lässt, nach Abschluss der Beförderung eine Gelangensbestätigung zu erhalten. Auch dies war hier der Fall.
Unser Praxistipp:
Unternehmen sollten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht allein auf die spätere Vorlage einer Gelangensbestätigung vertrauen. Eine sorgfältige Prüfung des Abnehmers, eine vollständige Dokumentation und klare vertragliche Regelungen können entscheidend sein, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen für den Vertrauensschutz haben den Unternehmer im Urteilsfall vor einer – wahrscheinlich finalen – nachträglichen Belastung mit Umsatzsteuer gerettet.