Immobilienverkauf: Renovierungskosten sind nicht immer steuerlich absetzbar
Kosten für die Renovierung einer vermieteten Immobilie können grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.
Anders sieht es aus, wenn die Aufwendungen unmittelbar mit dem Verkauf der Immobilie zusammenhängen. In diesem Fall handelt es sich um Veräußerungskosten, die sich steuerlich grundsätzlich nur dann auswirken, wenn der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG steuerpflichtig ist.
Gerade bei Renovierungsarbeiten, die zeitlich kurz vor dem Verkauf durchgeführt werden, ist die steuerliche Zuordnung nicht immer eindeutig.
Maßgeblich ist, ob die Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verkaufsvorgängen stehen. Verpflichtet sich der Verkäufer im Kaufvertrag beispielsweise dazu, bestimmte Renovierungs- oder Reparaturarbeiten noch auf eigene Kosten auszuführen, sind die entsprechenden Aufwendungen dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen. Ein Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung scheidet in diesem Fall aus.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Reparaturen aufgrund der Abnutzung während der vorherigen Vermietung erforderlich geworden sind. Nach der gerichtlichen Beurteilung wird der ursprüngliche Zusammenhang mit der Vermietung durch die Verknüpfung der Kosten mit dem Immobilienverkauf überlagert.
Unser Hinweis: Eigentümer vermieteter Immobilien sollten vor einem Verkauf sorgfältig prüfen, welche Renovierungsarbeiten in engem zeitlichen Zusammenhang noch durchgeführt werden und ob sie vertraglich gegenüber dem Käufer zugesagt werden. Die Vereinbarungen im Kaufvertrag können entscheidend dafür sein, wie sich die Kosten steuerlich auswirken.