24.03.2026

Grundsteuererlass


Vermieter, die ohne eigenes Verschulden große Mietausfälle hatten, können einen Teil der Grundsteuer zurückbekommen – bis zu 50 Prozent.

Für das Jahr 2025 muss der Antrag spätestens bis zum 31. März 2026 gestellt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Ein Teilerlass der Grundsteuer ist möglich, wenn Wohnungen oder Häuser nicht wie üblich genutzt werden konnten – zum Beispiel bei längerem Leerstand. Wichtig ist, dass der Vermieter daran keine Schuld trägt.

Sinken die Mieteinnahmen in einem Jahr um mehr als die Hälfte im Vergleich zur üblichen Jahreskaltmiete, können 25 Prozent der Grundsteuer erlassen werden. Gab es gar keine Mieteinnahmen, sind sogar bis zu 50 Prozent Erlass möglich. Das gilt auch, wenn sich wegen fehlender Nachfrage kein Mieter finden ließ.

Auch besondere Ereignisse können einen Erlass rechtfertigen – etwa wenn ein Mieter nicht zahlen kann oder eine Wohnung nach einem Brand- oder Wasserschaden leer steht. Kein Erlass wird gewährt, wenn die Wohnung absichtlich leer steht, zum Beispiel wegen geplanter Renovierungen oder Umbauten.

Mietausfall: Vermietungsbemühungen nachweisen

Vermieter müssen außerdem zeigen, dass sie sich ernsthaft um neue Mieter bemüht haben. Das kann zum Beispiel durch Anzeigen in Zeitungen oder auf Online-Portalen geschehen, durch Kontakt mit Interessenten oder durch die Beauftragung eines Maklers.

Sie müssen dabei keine wirtschaftlich unsinnigen Maßnahmen ergreifen und die Wohnung auch nicht unter Wert vermieten. Allerdings dürfen sie auch keine überhöhten Mieten verlangen.

Wichtig ist, alle Bemühungen gut zu dokumentieren, damit sie im Zweifel nachgewiesen werden können.

Zuständig für den Antrag sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in Stadtstaaten die Finanzämter.

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