Geerbtes Familienheim: Wer zu spät einzieht, verliert die Steuerbefreiung
In einem vom Finanzgericht München (FG) entschiedenen Fall erbte ein Sohn die Doppelhaushälfte, die sein Vater bis zuletzt bewohnt hatte. Nach dem Erbanfall ließ er sich bis zum Beginn umfassender Renovierungsmaßnahmen und der Beauftragung der dafür notwendigen Handwerker über ein Jahr Zeit, weil er das notwendige Geld für die Renovierung erst ansparen musste. Dadurch wurden die Renovierungsarbeiten erst 32 Monate nach dem Erwerb der Doppelhaushälfte abgeschlossen. Danach zog der Sohn zwar zeitnah ein, jedoch für die Gewährung der Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim zu spät, sagt das FG. Konsequenz: Die Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim wird nicht gewährt.
Die Befreiung für den Erwerb des Familienheims durch die Kinder setzt voraus, dass der Erwerber das Objekt unverzüglich selbst bewohnt – nach der BFH-Rechtsprechung im Regelfall innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall. Wer später einzieht, muss darlegen, wann er den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst hat, warum ein früherer Einzug nicht möglich war und dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Fehlende Ersparnisse für die Renovierung ließ das Gericht ausdrücklich nicht gelten. Hinzu kommt: Die Selbstnutzung muss anschließend zehn Jahre aufrechterhalten werden.
Unser Praxishinweis: Wenn nach dem Erbfall die erbschaftsteuerliche Begünstigung für das Familienheim in Anspruch genommen werden soll, zählt Tempo. Das bedeutet, Einzug möglichst innerhalb von sechs Monaten. Wenn es länger dauert, sollte jede Verzögerung lückenlos dokumentiert werden (Angebote, Aufträge, Handwerkertermine, Finanzierung). Nur wenn ein ernstlicher Wille zum baldigen Einzug glaubhaft dargelegt werden kann, besteht die Möglichkeit, eine nicht verschuldete Verzögerung nicht gegen sich wirken zu lassen.