21.08.2026

Erbschaftsteuer: Familienheim – BFH stärkt Steuerbefreiung


Gute Nachrichten für Erben eines Familienheims: Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt es nicht zwingend auf das einzelne Flurstück an, auf dem das Wohnhaus steht. Maßgeblich ist vielmehr die wirtschaftliche Einheit nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.

Im Streitfall erbte ein Sohn das von seinem Vater selbst genutzte Wohnhaus und zog nach dem Erbfall selbst dort ein. Das Finanzamt wollte die Steuerbefreiung jedoch nur für das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück gewähren. Die zusätzlich genutzten Garten- und Wegeflächen sollten unberücksichtigt bleiben.

Der BFH hat diese Sichtweise korrigiert: Auch mehrere Flurstücke können zum steuerbegünstigten Familienheim gehören, wenn sie vom Belegenheitsfinanzamt als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt wurden. Entscheidend ist damit die bewertungsrechtliche Zuordnung und nicht allein die Frage, auf welchem Flurstück das Wohnhaus steht.

Wichtig für die Praxis: Die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit erfolgt bereits im Rahmen der Grundstücksbewertung durch das Belegenheitsfinanzamt. Wer mit deren Umfang nicht einverstanden ist, muss bereits gegen den Feststellungsbescheid vorgehen. Im späteren Erbschaftsteuerverfahren kann der Umfang des Grundstücks grundsätzlich nicht mehr erfolgreich angegriffen werden.

Unser Praxistipp: Bei der Übertragung oder Vererbung eines Familienheims lohnt sich ein genauer Blick auf den Feststellungsbescheid des Belegenheitsfinanzamts. Insbesondere angrenzende Garten-, Wege- oder weitere Flächen können für die Steuerbefreiung relevant sein.

Kategorien