19.01.2026

Entlastende steuerliche Maßnahmen im Jahr 2026

Von Pendlerpauschale für Bürger bis Engergiekosten-Reduzierung für Unternehmen


1. Maßnahmen für Bürger

  • Pendlerpauschale/Mobilitätsprämie
    Zum 1.1.2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Steuerpflichtige mit geringen Einkünften erhalten zudem auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.
     
  • Energiekosten
    Zum 1.1.2026 wird die Gasspeicherumlage abgeschafft. Damit werden alle Gas-Verbraucher bei den Gaspreisen um mehr als drei Milliarden € entlastet. Zudem werden private Haushalte ab 2026 bei den Stromkosten entlastet: Mit einem Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden € sinken die Netzentgelte. 
     
  • Mietpreisbremse
    Die Mietpreisbremse wurde bis Ende 2029 verlängert.
     
  • Ausweitung der Mütterrente
    Mit der Mütterrente III werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet.
     
  • Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge
    Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wurde verlängert. Bislang galt die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum Stichtag 31.12.2025 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Der Gesetzentwurf verlängert diese steuerliche Begünstigung um fünf Jahre – neuer Stichtag ist nun der 31.12.2030. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung ist bis längstens zum 31.12.2035 begrenzt.
     

2. Maßnahmen für Unternehmer

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA
    Für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent möglich. Unternehmen können damit in den ersten Jahren nach der Anschaffung deutlich höhere Abschreibungsbeträge steuerlich geltend machen als bei der herkömmlichen linearen Abschreibungsmethode. 
     
  • Absenkung der Körperschaftsteuer
    Mit der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028 wird die Unternehmenssteuerbelastung reduziert. Die Körperschaftsteuer sinkt in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent, und zwar von 15 auf zehn Prozent. Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung dann knapp 25 Prozent, statt aktuell knapp 30 Prozent. 
     
  • Betriebliche E-Mobilität
    Neu eingeführt wurde eine beschleunigte Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge im Investitionsjahr. Die Regelung gilt für E-Autos, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschafft werden. Zudem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € erhöht.
    Daneben wurde eine Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge beschlossen, s.o.
     
  • Ausbau der Forschungszulage
    Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird die Forschungszulage ausgebaut. Ab 2026 steigt die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen Euro. Außerdem ist vorgesehen, förderfähige Anwendungen auszuweiten. Pauschale Abschläge machen Verfahren einfacher und bürokratieärmer.
     
  • Reduzierung von Energiekosten
    Die Stromsteuerentlastung wird bis auf den europäischen Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt. 
     

3. Entlastung der Gastronomie

  • Sieben Prozent Umsatzsteuer 
    Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wird ab dem 1.1.2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert.

 

4. Entlastung der Landwirtschaft

  • Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung 
    Ab 1.1.2026 erhalten land- und forstwirtschaftliche Betriebe erneut 21,48 Cent pro Liter Diesel zurück. 

     

5. Förderung des Ehrenamts

  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
    Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 auf 3.300 € bzw. von 840 auf 960 € angehoben. 
     
  • Anhebung von Freigrenzen
    Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 € angehoben. Die Erhöhung der Freigrenze stärkt u.a. die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine, die ehrenamtlich geführt werden.
    Zudem wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 € pro Jahr betragen, abgeschafft. Diese Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.
     
  • Reduzierung von Haftungsrisiken
    Ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen werden in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt. Hierzu wird die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben. Wer sich in einem Verein engagiert, profitiert künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 € jährlich erhält.
     

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