Die OFD NRW hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von sog. Firmenfitness-Programmen Stellung genommen
(OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation v. 11.3.2025 - S 2334 -14 - 2025 - 3806)
Hintergrund:
Seit einigen Jahren werden Firmenfitness-Programme vertrieben. Dabei handelt es sich - vereinfacht ausgedrückt - um eine kostenpflichtige Zugangsberechtigung zu einer Vielzahlt von Sport- und Gesundheitsangeboten für Mitarbeiter der am Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitgeber. Einige Arbeitgeber ermöglichen ihren Arbeitnehmern mit Hilfe verschiedener Anbieter (z.B. Gympass, Urban-Sports-Club, Hansefit, EGYM Wellpass) die Teilnahme an sog. Firmenfitness-Programmen.
Steuerlich ist zu beurteilen, ob beim Arbeitnehmer aufgrund dieser Gestaltung ein geldwerter Vorteil entsteht, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Darüber hinaus ist zu entscheiden, wie dieser geldwerte Vorteil zu ermitteln ist.
Nach den Erörterungen auf Bund-/Länderebene ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Die Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots sind dem Grunde nach Arbeitslohn von dritter Seite.
Der übliche Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist regelmäßig der Preis, den private Endverbraucher für vergleichbare Angebote am Markt zu entrichten haben. Der übliche Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG kann nicht aus den kumulativen Mitgliedsbeiträgen verschiedener Fitnessstudios ermittelt werden.
Sofern die jeweilige Firmenmitgliedschaft ausschließlich arbeitgeberbezogen, also nur Arbeitnehmern bestimmter Arbeitgeber (sog. Firmenkunden) oder arbeitgeberunabhängigen Gruppen, aber nicht oder nicht zu vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern am Markt angeboten werden, kann kein üblicher Endpreis am Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt werden.
In diesen Fällen ist es nach den Grundsätzen des BFH-Urteils v. 7.7.2020 - VI R 14/18, BStBl 2021 II S. 232 nicht zu beanstanden, wenn der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt wird. Dies schließt die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen mit ein, die bei einer Bewertung des Sachbezugs nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn zu erfassen wären.