Außergewöhnliche Belastungen: Wann Kosten einer Privatklinik steuerlich absetzbar sind
Mehrere Jahre erfolglose Behandlungen in einem Vertragskrankenhaus, dann der Wechsel in eine Privatklinik und dann endlich die Genesung. Die Hoffnung, wenigstens einen Teil der hohen Kosten über die Steuererklärung zurückzuerhalten, erfüllte sich jedoch nicht.
Das FG Nürnberg hat klargestellt: Kosten einer nicht zugelassenen Privatklinik sind nur dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar, wenn die medizinische Notwendigkeit gerade dieser Behandlung nachgewiesen ist.
Der Fall
Der Kläger machte rund 15.000 Euro für Behandlungen in einer Privatklinik geltend. Seine gesetzliche Krankenkasse hatte die Kostenübernahme abgelehnt, da es sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus handelte – und ihn auf zugelassene Vertragskrankenhäuser hingewiesen. Das Finanzamt versagte den Abzug, das FG bestätigte dies.
Die Entscheidung
Entscheidend war nicht der Behandlungserfolg, sondern die fehlende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen:
- Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Behandlung gerade in der Privatklinik medizinisch indiziert war.
- Es war nicht belegt, dass eine Behandlung im Vertragskrankenhaus nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
- Wer sich trotz bestehender Alternativen frei für eine Privatklinik entscheidet, verzichtet auf eine zumutbare Ersatzmöglichkeit – die Kosten entstehen dann nicht zwangsläufig.
Praxishinweis
Wer eine Privatklinik in Erwägung zieht und die Kosten steuerlich geltend machen möchte, muss die medizinische Notwendigkeit bereits vor Behandlungsbeginn dokumentieren – idealerweise durch ein ärztliches Gutachten. Nachträgliche Atteste genügen regelmäßig nicht. Zuvor sollte zudem die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragt werden. Für das Finanzamt zählt nicht, ob die Behandlung erfolgreich war, sondern ob sie unvermeidbar war.