Außergewöhnliche Belastungen: Wann Kosten einer Privatklinik steuerlich absetzbar sind
Endlich schmerzfrei – aber ohne steuerliche Entlastung?
Nach mehreren Jahren erfolgloser Behandlungen in einem Vertragskrankenhaus entschied sich ein Patient für einen anderen Weg: eine Behandlung in einer Privatklinik. Der Erfolg gab ihm recht – die Therapie schlug an und führte zur Genesung. Die Hoffnung, zumindest einen Teil der hohen Behandlungskosten über die Steuererklärung zurückzuerhalten, erfüllte sich jedoch nicht.
Grundsätzlich können Krankheitskosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten medizinisch notwendige Heilbehandlungen in der Regel als zwangsläufig entstandene Aufwendungen und sind damit grundsätzlich abzugsfähig.
Bei Behandlungen in einer Privatklinik gelten jedoch besondere Anforderungen. Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass die Kosten im konkreten Fall nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden konnten. Ausschlaggebend war nicht der Behandlungserfolg, sondern der fehlende Nachweis, dass die Behandlung in der Privatklinik medizinisch zwingend erforderlich war. Der Kläger konnte insbesondere nicht belegen, dass eine gleichwertige Behandlung in einem zugelassenen Vertragskrankenhaus nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre.
Unser Praxistipp: Wer eine Behandlung in einer Privatklinik in Erwägung zieht und die Kosten später steuerlich geltend machen möchte, sollte die medizinische Notwendigkeit frühzeitig und sorgfältig dokumentieren, idealerweise durch aussagekräftige ärztliche Stellungnahmen. Denn für das Finanzamt zählt nicht, ob die Behandlung erfolgreich war, sondern ob die Wahl der Privatklinik aus medizinischer Sicht unvermeidbar war.
Fazit: Eine erfolgreiche Behandlung allein reicht für den steuerlichen Abzug der Kosten nicht aus. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Behandlung in einer Privatklinik medizinisch notwendig war und keine zumutbare Alternative im System der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.