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title: "Verjähren Rückforderungen bei Corona-Hilfen?"
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description: "Verjähren Rückforderungen bei Corona-ÜBerbrückungshilfen? Das VG Düsseldorf hat diese Hoffnung mit einem Urteil vom 20.2.2026 gedämpft."
date: 2026-03-16
modified: 2026-03-23
lastUpdated: 2026-03-23
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# Verjähren Rückforderungen bei Corona-Hilfen?

16.03.2026

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 **Verjähren Rückforderungen bei Corona-Hilfen?**
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 ### Urteil zu Corona-Hilfen: Rückforderungen verjähren erst nach dem Schlussbescheid

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden: Rückforderungen von Corona-Hilfen (z. B. Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe) verjähren **erst nach dem sogenannten Schlussbescheid und nicht mit der Auszahlung.** Viele Unternehmen hatten gehofft, dass alte Forderungen inzwischen verjährt sein könnten. Das Urteil vom 20. Februar 2026 ist allerdings **noch nicht rechtskräftig**.

### Der Fall

Ein Selbstständiger erhielt 2021 insgesamt **12.000 Euro Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus**. Die Zahlungen waren nur **vorläufig bewilligt** und sollten später im Rahmen einer **Endabrechnung** endgültig geprüft werden.

Die Endabrechnung reichte der Kläger fristgerecht ein.

Im Oktober und November 2024 verlangte die Bezirksregierung Münster weitere Unterlagen, z. B.:

- Einkommensnachweise
- Nachweise über die Geschäftstätigkeit
- Umsatznachweise

Der Kläger, der seit 2023 in den USA lebte, reagierte auf **keine der drei Anfragen**.

Daraufhin lehnte die Behörde im Januar 2025 die Förderung vollständig ab und verlangte **die 12.000 Euro zurück**.

### Streitpunkt: Ist die Forderung schon verjährt?

Der Kläger argumentierte:

- Die Hilfe wurde **2021 bewilligt**.
- Für Rückforderungen gilt normalerweise eine **Verjährungsfrist von drei Jahren**.
- Deshalb müsse der Anspruch inzwischen verjährt sein.

### Entscheidung des Gerichts

Das Gericht sah das anders.

Die Begründung:

- Die ursprünglichen Bescheide waren **nur vorläufig**.
- Erst der **Schlussbescheid** entscheidet endgültig über die Förderung.
- Erst mit diesem Bescheid kann die Behörde eine Rückforderung verlangen.

Deshalb beginnt die **Verjährungsfrist erst mit dem Schlussbescheid**, nicht mit der ursprünglichen Auszahlung.

### Noch ein wichtiger Punkt

Das Gericht erklärte außerdem:

Die Behörde darf einen vorläufigen Bescheid jederzeit durch einen endgültigen Schlussbescheid ersetzen. Dieses Recht der Behörde **verjährt nicht**, weil es sich rechtlich um ein sogenanntes **Gestaltungsrecht** handelt.

### Kritik und offene Fragen

Das Urteil ist nicht unumstritten.

Kritiker argumentieren:

- Die Corona-Hilfen waren ein **Massenverfahren mit Millionen Fällen**.
- Behörden brauchen teilweise **Jahre**, um Schlussabrechnungen zu bearbeiten.
- Unternehmen bleiben dadurch lange in Unsicherheit.

Außerdem könnte in manchen Fällen das Prinzip der **Verwirkung** greifen. Das bedeutet: Wenn eine Behörde sehr lange nichts unternimmt, kann sie ihr Recht möglicherweise verlieren. Diese Frage hat das Gericht im konkreten Fall aber nicht geprüft.

### Wichtige Lehre aus dem Urteil

Noch wichtiger als die Verjährung ist ein anderer Punkt:

**Wer auf Nachfragen der Behörde nicht reagiert, riskiert eine komplette Rückforderung.**

Das Gericht bestätigte ausdrücklich:

- Wenn Unterlagen nicht eingereicht werden, darf die Behörde die Förderung **vollständig ablehnen**.
- Versäumte Nachweise können später im Gerichtsverfahren **nicht einfach nachgereicht werden**.

### Fazit für Unternehmen und Steuerberater

- Auf **Anfragen der Bewilligungsstelle immer sofort reagieren**.
- Fristen unbedingt einhalten.
- Probleme (z. B. Auslandsaufenthalt oder technische Probleme) **frühzeitig melden**.

Wenn ein Rückforderungsbescheid kommt, kann man zwar **Verjährung prüfen**, sollte sich aber nicht nur darauf verlassen.

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