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title: "Firmenwagen ungenutzt zuhause: Warum der BFH den Werbungskostenabzug ablehnt"
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description: Dienstreisen mit dem Privatwagen, damit die Frau den Firmenwagen nutzen kann, können steuerlich ins Leere laufen
date: 2026-05-18
modified: 2026-05-18
lastUpdated: 2026-05-18
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  - News
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# Firmenwagen ungenutzt zuhause: Warum der BFH den Werbungskostenabzug ablehnt

18.05.2026

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 **Wenn der Firmenwagen zuhause bleiben soll: BFH verweigert Werbungskostenabzug**
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 **Dienstreisen mit dem Privatwagen können steuerlich ins Leere laufen**

Der Fall: Ein Arbeitnehmer fährt zu drei dienstlichen Terminen – allerdings nicht mit dem Firmenwagen, den ihm sein Arbeitgeber kostenlos auch für Dienstreisen zur Verfügung gestellt hat. Stattdessen nimmt er bewusst seinen privaten Pkw. Der vermeintliche Grund: Während seiner Abwesenheit soll seine Ehefrau den Firmenwagen weiter privat nutzen können.

Genau dieser scheinbar praktische Familientausch führte schließlich bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Der Arbeitnehmer machte in seiner Steuererklärung die tatsächlichen Kosten für die Fahrten mit dem Privatwagen geltend – insgesamt rund 3.758 €. Dabei argumentierte er, die Reisen seien eindeutig beruflich veranlasst gewesen. Das Finanzgericht (FG) gab ihm zunächst Recht: Dienstreise bleibt schließlich Dienstreise, unabhängig davon, welches Fahrzeug genutzt wird.

Doch der BFH sah den Fall anders und hob die Entscheidung des FG auf.

Die Richter stellten zwar klar: Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, welches Verkehrsmittel sie für berufliche Reisen wählen. Selbst teure oder wirtschaftlich unvernünftige Entscheidungen schließen den Werbungskostenabzug nicht automatisch aus. Entscheidend war hier jedoch das Motiv hinter der Fahrzeugwahl.

Denn der Kläger nutzte den Privatwagen nicht aus beruflichen Gründen, sondern aus privaten Interessen: Der Firmenwagen sollte währenddessen der Ehefrau zur Verfügung stehen. Damit rückte die private Lebensführung in den Vordergrund.

Nach Auffassung des BFH hätte ein „ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger“ die zusätzlichen Kosten für den Privatwagen nicht in Kauf genommen, wenn ein kostenfrei nutzbarer Firmenwagen bereitstand. Die Aufwendungen galten deshalb insgesamt als unangemessen und durften steuerlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Das Urteil zeigt: Die freie Wahl des Verkehrsmittels endet dort, wo private Motive den Ausschlag geben. Wer den Privatwagen nur deshalb für Dienstreisen nutzt, damit der Firmenwagen zuhause verfügbar bleibt, kann die dadurch entstehenden Kosten steuerlich nicht geltend machen.

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