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title: "NacNachfolgeplanung: Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag und die Folgen beim Tod eines Gesellschafters"
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description: "BFH-Urteil zu Personengesellschaften: Was passiert mit gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen, wenn ein Mitunternehmer verstirbt? Wichtige Hinweise für die Nachfolgeplanung."
date: 2026-09-24
modified: 2026-09-24
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  - News
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# NacNachfolgeplanung: Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag und die Folgen beim Tod eines Gesellschafters

23.09.2026

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 **Nachfolgeplanung: Gewerbeverlust beim Tod eines Mitunternehmers**
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 **BFH bestätigt: Bei einer Personengesellschaft kann der Tod eines Gesellschafters zum Wegfall seines Anteils am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag führen.**

Gewerbesteuerliche Verlustvorträge können für Personengesellschaften einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben. Bei einem Gesellschafterwechsel ist allerdings Vorsicht geboten: Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft aus, kann der auf ihn entfallende Anteil des Verlustvortrags verloren gehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Grundsätze nun ausdrücklich auch für den **Tod eines Mitunternehmers** bestätigt. Für Familienunternehmen und andere Personengesellschaften ist das insbesondere bei der Nachfolgeplanung von Bedeutung.

**Der Fall: Gesellschafter verstirbt**

Im entschiedenen Fall war ein Kommanditist einer KG verstorben. Seine Beteiligung ging auf seine Ehefrau und seine Tochter über, die bereits Gesellschafter der KG waren.

Zum Zeitpunkt des Todes bestand ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag. Das Finanzamt kürzte diesen um den Anteil, der auf den verstorbenen Gesellschafter entfiel. Dabei ging es um einen Betrag von rund 85.000 Euro.

Die Gesellschaft wollte den Verlustanteil weiterhin nutzen. Das Finanzgericht Niedersachsen und anschließend der BFH folgten dieser Auffassung jedoch nicht.

**Warum geht der Verlustvortrag verloren?**

Der entscheidende Begriff lautet **Unternehmeridentität**.

Der gewerbesteuerliche Verlustabzug nach § 10a GewStG setzt grundsätzlich voraus, dass derjenige, der einen Verlust steuerlich nutzen möchte, diesen Verlust zuvor selbst erlitten hat. Bei einer Personengesellschaft wird der Gewerbeverlust deshalb den einzelnen Mitunternehmern zugerechnet. Die Gesellschafter sind insoweit Träger des Verlustabzugs.

Scheidet ein Gesellschafter aus, endet seine Unternehmeridentität. Der auf ihn entfallende Verlustanteil kann deshalb grundsätzlich nicht von den verbleibenden oder neu eintretenden Gesellschaftern weiter genutzt werden.

Das gilt nach der aktuellen Entscheidung des BFH auch dann, wenn der Gesellschafter **nicht freiwillig ausscheidet, sondern verstirbt**. Die Erben können den Verlustanteil des Erblassers nicht allein aufgrund der Rechtsnachfolge übernehmen.

**Erbschaft verhindert den Verlustuntergang nicht**

Besonders relevant für Familienunternehmen ist, dass die Beteiligung im entschiedenen Fall unentgeltlich auf bereits beteiligte Familienangehörige überging.

Trotzdem blieb der auf den verstorbenen Gesellschafter entfallende Verlustanteil nicht erhalten.

Für die steuerliche Behandlung kommt es nach der Entscheidung also nicht entscheidend darauf an, ob die Beteiligung verkauft, verschenkt oder im Wege der Erbfolge übertragen wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass der bisherige Träger des Verlustabzugs (hier der verstorbene Gesellschafter) nicht mehr vorhanden ist und damit seine Unternehmeridentität endet.

**Unterschied zur Kapitalgesellschaft**

Die Regelungen bei Personengesellschaften unterscheiden sich insoweit von denen bei Kapitalgesellschaften.

Bei einer GmbH oder AG ist grundsätzlich die Gesellschaft selbst Trägerin des Gewerbebetriebs und des Verlustabzugs. Bei einer Personengesellschaft sind dagegen die einzelnen Mitunternehmer für den Verlustabzug von Bedeutung. Der BFH sieht hierin einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung.

Die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des Körperschaftsteuerrechts, insbesondere die dort vorgesehenen Ausnahmen bei bestimmten Beteiligungswechseln, lassen sich deshalb nicht einfach auf Personengesellschaften übertragen.

**Was bedeutet das für die Nachfolgeplanung?**

Für Gesellschafter von GmbH & Co. KGs, KGs oder OHGs sollte der gewerbesteuerliche Verlustvortrag bei der Nachfolgeplanung ausdrücklich berücksichtigt werden.

Insbesondere bei größeren Verlustvorträgen kann ein unerwartetes Ausscheiden eines Gesellschafters dazu führen, dass ein Teil des vorhandenen steuerlichen Potenzials nicht mehr genutzt werden kann.

Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen:

- Wie hoch ist der aktuell vorhandene gewerbesteuerliche Verlustvortrag?
- Welcher Anteil ist den einzelnen Mitunternehmern zuzurechnen?
- Welche steuerlichen Folgen hätte der Tod eines Gesellschafters?
- Wie sollte die gesellschafts- und erbrechtliche Nachfolge gestaltet werden?

Gerade bei Familiengesellschaften mit hohen Verlustvorträgen kann diese Prüfung ein wichtiger Bestandteil der Nachfolgeplanung sein.

**Auch das richtige Verfahren ist wichtig**

Der BFH hat außerdem eine verfahrensrechtliche Frage hervorgehoben. Je nach Situation ist zu unterscheiden, ob der Wegfall des Verlustvortrags im **Gewerbesteuermessbescheid** oder im **Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts** zu prüfen ist.

Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Soll gegen den Wegfall eines Verlustvortrags vorgegangen werden, muss zunächst geprüft werden, welcher Bescheid die entsprechende steuerliche Entscheidung enthält.

**Unser Praxistipp**

Gewerbesteuerliche Verlustvorträge sollten bei Personengesellschaften nicht nur in der laufenden Steuerplanung berücksichtigt werden. Auch bei **Gesellschafterwechseln, Schenkungen, Nachfolgeregelungen und Testamenten** sollte geprüft werden, welche Auswirkungen die geplante Gestaltung auf bestehende Verlustvorträge hat.

Das aktuelle BFH-Urteil zeigt, dass insbesondere ein Erbfall zu einem Verlust des auf den verstorbenen Gesellschafter entfallenden Verlustanteils führen kann. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen steuerlicher, gesellschaftsrechtlicher und erbrechtlicher Planung kann deshalb sinnvoll sein.

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