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title: "Erbschaftsteuer und Anwaltskosten: Diese Kosten sind abzugsfähig"
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description: "Erbschaftsteuer senken durch Prozesskosten? Das FG Köln hat in einem Erbstreit zwischen zwei Brüdern entschieden, dass erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein können. Trotz Ablehnung durch das Finanzamt erkannte das Gericht Aufwendungen von rund 100.000 Euro weitgehend an."
date: 2026-06-16
modified: 2026-06-17
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# Erbschaftsteuer und Anwaltskosten: Diese Kosten sind abzugsfähig

17.06.2026

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 BFH stärkt Erben: Kosten eines Erbstreits können Steuern sparen
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 Kosten für anwaltliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Aufteilung eines Nachlasses können unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich berücksichtigt werden und die Erbschaftsteuer senken. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer streitigen Erbauseinandersetzung entschieden (Urteil vom 11.03.2026, Az. II R 10/23).

**Hintergrund**

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind bei der **Erbschaftsteuer** jene Kosten **abzugsfähig**, die unmittelbar mit der **Abwicklung**, **Regelung** oder **Verteilung des Nachlasses** zusammenhängen. **Nichtberücksichtigt** werden hingegen Kosten der **reinen Nachlassverwaltung**. In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig.

**Streitfall**

Im Streitfall erbten zwei Brüder gemeinschaftlich verschiedene Vermögenswerte ihres verstorbenen Vaters, darunter **Mietimmobilien** und **Wertpapierdepots**. In den Jahren nach dem Erbfall kam es zum **Streit** über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und in der Folge zu mehreren **gerichtlichen Auseinandersetzungen** über die Aufteilung des Nachlasses. Unter anderem wurden **Versteigerungen** der Immobilien beantragt.

Für die rechtliche Begleitung der Verfahren entstanden einem der Brüder **Rechtsanwaltskosten** von insgesamt rd. EUR 100.000,00, die er als **Nachlassverbindlichkeiten** im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung steuerlich geltend machen wollte. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

Das **FG Köln** (Urteil vom 09.02.2023, Az. 7 K 1362/21) erkannte hingegen den Großteil der angefallenen Rechtsanwaltskosten (EUR 95.200,00) als **abzugsfähige Kosten** der Nachlassverteilung an, soweit die Kosten die Erbauseinandersetzung und die Teilungsversteigerungen betrafen. Lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Mietkonten wurden nicht berücksichtigt.

**Entscheidung des BFH**

Der BFH **bestätigte** diese Sichtweise nun ausdrücklich. Nach Auffassung des Gerichts gehören Kosten, die im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstehen, grundsätzlich zu den **abzugsfähigen Nachlassverteilungskosten**. Dazu zählen insbesondere auch Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit Teilungsversteigerungen oder sonstigen Streitigkeiten zwischen Miterben.

Abgrenzung zur Nachlassverwaltung

**Nicht abzugsfähig** bleiben dagegen Kosten, die erst nach Abschluss der eigentlichen Nachlassregelung im Rahmen der **laufenden Verwaltung** des Vermögens entstehen. Entscheidend ist daher, ob die Aufwendungen noch der Verteilung des Nachlasses dienen oder bereits der späteren Nutzung und Verwaltung des geerbten Vermögens zuzuordnen sind.

Das Finanzamt hatte eingewandt, dass die Erben die Immobilien bereits in Besitz genommen und weitervermietet hätten. Deshalb fehle später der Zusammenhang mit dem Erbfall.

Dem folgte der BFH jedoch nicht und sah im vorliegenden Fall den Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung als gegeben an. Dass die Immobilien zunächst weitervermietet wurden, ändere daran nichts. Erst mit der **endgültigen Aufteilung des Nachlasses** werde das jeweilige Alleineigentum der Miterben begründet.

**Fazit**

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch nach längerer gemeinsamer Verwaltung eines Nachlasses später entstehende Kosten der Erbauseinandersetzung steuerlich abzugsfähig sein können. Gerade bei streitigen Nachlassaufteilungen sollten entsprechende Aufwendungen daher **sorgfältig dokumentiert** und steuerlich geprüft werden.

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